2. Der Beschwerdeführer
beantragte im Juni 2000 eine behördliche
Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit,
die er als geistiges Heilen wie folgt
beschreibt:
Er versuche die
Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe
seiner Hände übertrage er positive
Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch
die Selbstheilungskräfte seiner Klienten.
Er erstelle
weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente
oder verwende medizinische Geräte.
Heilungsversprechen
gebe er nicht ab.
Er rate den
Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und
Spezialisten zu konsultieren.
Nach seiner
Auffassung benötigt er hierfür keine
Heilpraktikerprüfung.
Seine
Befähigung sah er durch einen Ausweis des
Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als
nachgewiesen an.
Da die zuständige
Behörde die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Ausübung der
Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte,
lehnte sie den Antrag unter Verweis auf die
Erforderlichkeit der Überprüfung von
Kenntnissen und Fähigkeiten des
Beschwerdeführers zum Schutz der
Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für
sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht
voraussetzten, fielen gleichwohl unter die
Erlaubnispflicht, wenn sie
Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur
Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen
ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen
voraussetze, verzögert werden könne. Ein
Anspruch auf eine inhaltlich beschränkte
Überprüfung unter Berücksichtigung
der beabsichtigten Tätigkeit des
Beschwerdeführers komme nicht in
Betracht.
Der hiergegen eingelegte
Widerspruch, die anschließende Klage sowie
der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben
erfolglos.
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Der
Beschwerdeführer...
Er versuche die
Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe
seiner Hände übertrage er positive
Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch
die Selbstheilungskräfte seiner Klienten.
Er erstelle
weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente
oder verwende medizinische Geräte.
Heilungsver-sprechen gebe er nicht ab.
Er rate den
Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und
Spezialisten zu konsultieren. Nach seiner
Auffassung benötigt er hierfür keine
Heilpraktikerprü-fung.
Seine
Befähigung sah er durch einen Ausweis
des Dachverbandes Geistiges Heilen
e.V. als
nachgewiesen an.
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2. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des
Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 12
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
Die
angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung und
Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem sie
die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
"Ausübung der Heilkunde" im Sinne des
Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus
abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer
unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufswahlfreiheit des
Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit
der Berufswahl sind nach ständiger
Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum
Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl.
BVerfGE 93, 213 <235> m.w.N.).
a) Die
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist
im Falle des Beschwerdeführers schon nicht
geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes
der Gesundheit der Bevölkerung zu
erreichen.
Die
Heilertätigkeit des Beschwerdeführers
beschränkt sich nach seinen unwidersprochen
gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der
Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch
Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind
hierfür nicht erforderlich, zumal der
Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen
Diagnosen einheitlich durch Handauflegen
handelt.
Eine mittelbare
Gesundheitsgefährdung durch die
Vernachlässigung notwendiger ärztlichen
Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie
auszuschließen, wenn Kranke außer bei
Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen.
Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall
durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt
werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im
Behandlungsansatz viel näher als die Heiler.
Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt
eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der
ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker
übernommen werden darf. Deshalb wird bei den
Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer
Kenntnisse geprüft und für die Erteilung
der Erlaubnis vorausgesetzt. Die
Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten
in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die
Hände eines nach heilkundlichen
Maßstäben Geprüften zu
begeben.
Diesen Eindruck
möchte der Beschwerdeführer eher
vermeiden. Er entspräche nicht dem
"Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der
bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein
Heiler, der spirituell wirkt und den
religiösen Riten näher steht als der
Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf
heilkundlichen Beistand schon gar nicht.
Die Gefahr,
notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen,
wird daher eher vergrößert, wenn
geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung
von Heilpraktikern verstanden wird.
Hingegen
dürften ganz andersartige, ergänzende
Vorgehensweisen - wie beispielsweise die
Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame
Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als
handele es sich um einen Ersatz für
medizinische Betreuung.
Jedenfalls
zielen die Heilpraktikererlaubnis und die
ärztliche Approbation nicht auf rituelle
Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen
dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die
Heilkunde und wählt etwas von einer
Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von
diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu
unterbinden ist nicht Sache des
Heilpraktikergesetzes.
Das
Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner
Stellungnahme maßgeblich darauf ab, dass -
anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993
(BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall - der
Beschwerdeführer keine diagnostische
Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das
Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet,
sondern sich darüber hinaus - anders als der
Heilpraktiker - auf das Handauflegen
beschränke. Nach dem Erscheinungsbild
entspreche die Tätigkeit daher - anders
als in dem früheren Fall - weniger der
ärztlichen Tätigkeit. Diese
Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich das
Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer
Behandlung entfernt, desto geringer wird das
Gefährdungspotential, das im vorliegenden
Zusammenhang allein geeignet ist, die
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
auszulösen.
b) Gesteht man
Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die
Eignung der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren
für die Volksgesundheit eine
Einschätzungsprärogative zu, fehlt es
vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit
dieser Maßnahme zum Schutz der
Gesundheit.
Da die mit der
Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren
ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher
Hilfe liegen können, muss lediglich
sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen
nicht vom Beschwerdeführer veranlasst oder
gestärkt wird. Einer Überprüfung
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den
Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen,
bedarf es hierzu aber nicht.
Ausreichend sind
vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und
verantwortungsbewusstes Handeln.
Es muss
gewährleistet sein, dass der
Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des
Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er
eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt.
Das kann etwa
durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen
Räumen oder durch entsprechende
Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt
werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR
1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz).
Es ist Sache der
Behörden, auf die Einhaltung derartiger
Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie
durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen.
Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis
insbesondere von unheilbar Kranken vor
Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die
Möglichkeit der Gewerbeuntersagung Rechnung
getragen werden.
Eine
gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der
Heilertätigkeit kann solche Kontrollen
erleichtern. Jedenfalls bekämpfen
Maßnahmen dieser Art
Gesundheitsgefährdungen, die durch
unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher als
die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des
Heilpraktikergesetzes.
c)
Auch im Übrigen genügen die angegriffenen
Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen
Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend
ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit
mittelbaren Gefahren für den zu
schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit
der Bevölkerung begründet worden. Damit
entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit
voneinander, dass bei der Abwägung besondere
Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248
<261>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 <419>).
In solchen Fällen muss die Maßnahme
gerade der Abwehr der konkreten, wenn auch nur
mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff in
die Berufswahlfreiheit nicht
unverhältnismäßig erscheint. Daran
fehlt es hier.
Die
Forderung an den Beschwerdeführer, eine
Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist
unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der
Tätigkeit, die der Beschwerdeführer
auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem
erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der
Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse
in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in
Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei
seiner Berufstätigkeit nicht
verwerten.
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Die
Heilertätigkeit des Beschwerdeführers
beschränkt sich nach seinen unwidersprochen
gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der
Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch
Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind
hierfür nicht erforderlich, zumal der
Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen
Diagnosen einheitlich durch Handauflegen
handelt.
Ein Heiler, der
spirituell wirkt und den religiösen Riten
näher steht als der Medizin, weckt im
Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen
Beistand schon gar nicht.
Hingegen
dürften ganz andersartige, ergänzende
Vorgehensweisen -
wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen
oder das gemeinsame
Gebet -
wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es
sich um einen Ersatz für medizinische
Betreuung.
...der
Beschwerdeführer
keine
diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er
nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose
verzichtet, sondern sich darüber hinaus -
anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen
beschränke.
Nach dem
Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit
daher - anders als in dem früheren
Fall - weniger der ärztlichen
Tätigkeit.
Da die mit der
Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren
ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher
Hilfe liegen können, muss lediglich
sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen
nicht vom Beschwerdeführer veranlasst oder
gestärkt wird. Einer Überprüfung
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den
Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen,
bedarf es hierzu aber nicht.
Ausreichend sind
vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und
verantwortungsbewusstes Handeln.
Es muss
gewährleistet sein, dass der
Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des
Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er
eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt.
Das kann etwa
durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen
Räumen oder durch entsprechende
Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt
werden, geschehen
(vgl. hierzu
auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit
Anmerkung Taupitz).
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